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Bundeskanzler

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Bundeskabinett « | -blättern- | » Bundeskanzler 2
Bundeskanzler, die Stellung des Regierungschefs (Reichskanzlers) in der Weimarer Republik hatte sich als zu schwach erwiesen. Die 'Väter des Grundgesetzes' zogen daraus die Konsequenz und statteten das Amt des Bundeskanzlers mit erheblichen Vollmachten aus ('Kanzlerdemokratie'): Er wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten (Art. 63,1 GG), der in der Regel den aussichtsreichsten Kandidaten nominiert, vom Bundestag in einem ersten oder zweiten Wahlgang mit absoluter (Art. 63,2 GG), in einem dritten mit einfacher (relativer) Mehrheit gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt, der bei einem nur mit einfacher Mehrheit gewählten Kanzler die Ernnennung auch verweigern und den Bundestag auflösen kann (Art. 63,4 GG). Der Bundeskanzler, der nicht Bundestagsabgeordneter sein muß, es aber gewöhnlich ist, kann nur durch ein konstruktives Mißtrauensvotum gestürzt werden (Art. 67 GG); die Bundesminister werden nur auf seinen Vorschlag hin, also ohne Mitwirkung des Parlaments, ernannt und entlassen (Art. 64,1 GG); seinen Stellvertreter, den Vizekanzler, bestimmt er allein. Dadurch hat er trotz formaler Gleichheit bei Abstimmungen im Kabinett die unbestrittene Führung, zumal er die Richtlinien der Politik bestimmt (Art. 65 GG) und dem Parlament allein verantwortlich ist. Im Verteidigungsfall hat der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.


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