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Betriebsverfassung

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Betriebskampfgruppen « | -blättern- | » Betriebsverfassung 2
Betriebsverfassung, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die in der betrieblichen Zusammenarbeit gelten, bezeichnet man als Betriebsverfassung. Sie wurde in der Bundesrepublik erstmals am 11.10.1952 durch ein Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einheitlich geregelt, das am 15.1.1972 durch ein neues abgelöst wurde; es gilt heute in der Fassung vom 23.12.1988 für Betriebe mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Mitarbeitern (alle über 18jährigen Belegschaftsmitglieder, also auch Ausländer, nicht hingegen leitende Angestellte). Sie wählen alle 3 Jahre einen Betriebsrat, für den alle seit über 6 Monaten dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten Mitarbeiter wählbar sind. Er beruft Betriebsversammlungen ein, muß bei personellen oder betrieblichen Veränderungen gehört werden, ist Beschwerdestelle für die einzelnen Arbeitnehmer und hat v.a. im sozialen Bereich Mitspracherechte: Kündigungen, Sozialplan, Arbeitszeiten, Pausenregelung, Dienstwohnungen, Arbeitsschutz u.a., worüber Betriebsvereinbarungen getroffen werden können. In wirtschaftlichen Fragen sein Einfluß dagegen gering, denn selbst der in Firmen mit mehr als 100 Mitarbeitern mögliche, aber nicht zwingend vorgeschriebene Wirtschaftsausschuß hat nur Anhörungs-, aber keine Mitbestimmungsrechte. Bei Differenzen zwischen Betriebsrat und Betriebsführung sucht eine paritätisch zu besetzende Einigungsstelle nach Kompromissen, notfalls werden die Arbeitsgerichte angerufen. Das BetrVG regelt auch den Zugang der Gewerkschaften zu den Betrieben.


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