Berufsfreiheit 2, die DDR kannte Berufsfreiheit nur in dem Sinne, daß die Jugendlichen bei der Wahl von Ausbildung und Beruf ihre persönlichen Interessen mit den - im Ernstfall stets vorrangigen - 'gesellschaftlichen Erfordernissen' in Einklang bringen sollten (Art. 24,1 der Verfassung von 1968). Dazu diente ein System der Berufsberatung und Berufslenkung, das z.B. Jugendliche aus ehemals bürgerlichen Schichten benachteiligte. Heute wechseln auch deswegen viele Menschen in den neuen Ländern den Beruf.
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