Bannmeile, per Gesetz sind Gebiete um die Gebäude der gesetzgebenden Körperschaften von Bund (Bundestag, Bundesrat) und Ländern (Landtage) sowie um das Bundesverfassungsgericht als Bannmeile oder Bannkreis ausgewiesen. In diesem Bereich sind zur Sicherung der ungestörten Arbeit öffentliche Aufzüge (Demonstrationen) und Versammlungen untersagt. Bannkreisverletzung ist nach § 106a Strafgesetzbuch ein Straftatbestand.
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