Aussperrung, bei einem Arbeitskampf können sich die Arbeitgeber durch Aussperrung (gemäß Koalitionsfreiheit nach Art. 9,3, GG) wehren: Sie entlassen vorübergehend eine größere Zahl von Arbeitern in der Absicht, sie nach Streikende wieder einzustellen. Da ausgesperrte Arbeiter Anspruch auf Geld aus der Streikkasse haben, kommt dies die Gewerkschaften sehr teuer. Allerdings erhalten nur die im Streikgebiet selbst Ausgesperrten Unterstützung; die 'kalt' Ausgesperrten in nur indirekt betroffenen Betrieben bekommen kein Geld aus der Streikkasse und wegen der Neutralitätspflicht des Staates auch kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld. Die Gewerkschaften haben immer wieder versucht, ein Aussperrungsverbot zu erreichen. Sie kritisieren, daß Unternehmer durch Aussperrung in einem kleinen, aber zentralen Zulieferbetrieb die Produktion bundesweit lahmlegen und damit hunderttausende Menschen in den Streik hineinziehen können. Der Gesetzgeber hat ein generelles Verbot bisher abgelehnt, die Gerichte haben jedoch in Einzelfällen (Flächen- oder Angriffsaussperrung oder Aussperrung nur von Gewerkschaftsmitgliedern) gegen die Aussperrung entschieden.
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