Aussiedler, nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19.5.1953 in der Fassung vom 3.9.1971 gelten als Aussiedler alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, die nach Abschluß der der allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten oder Ländern Ost- und Südosteuropas sowie aus China nach dem 2. Weltkrieg in den Bundesrepublik gekommen sind oder kommen. Sie besitzen von vornherein die deutsche Staatsangehörigkeit. Das gilt auch für Personen, die legal aus der DDR gekommen sind und die Übersiedler genannt werden, und für DDR-Flüchtlinge. Mit wachsendem Gefälle des Lebensstandards und Liberalisierung der Auswanderung in den einstigen Heimatstaaten schwoll die Welle von Aussiedlern an (1993: rd. 220,000) und führte zu Kontroversen über die einseitige Bevorzugung von 'Deutschstämmigen', die oft seit vielen Generationen z.B. in Rußland oder Rumänien gelebt haben, vor Bewerbern um Asyl, denen bei Abschiebung Elend und Tod durch Not und/oder Verfolgung droht.
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