ausschließliche Gesetzgebung, die Gesetzgebung, die in einem Bundesstaat wie Deutschland allein dem Bund zusteht, heißt ausschließliche Gesetzgebung im Unterschied zu 'konkurrierende Gesetzgebung' und zur Gesetzgebung der Länder. Die ausschließliche Gesetzgebung kann zwar auf die Länder übertragen werden; bisher wurde aber kaum davon Gebrauch gemacht. Ihre Gegenstände sind: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung und Zivilschutz, Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Paßwesen, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Währung, Geld- und Münzwesen, Maße, Gewichte, Zeitbestimmung, Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, Handels- und Schiffahrtsverträge, Freizügigkeit des Waren- und Zahlungsverkehrs, Zoll- und Grenzschutz, Bundeseisenbahn und Luftverkehr, Post- und Fernmeldewesen, Recht des öffentlichen Dienstes des Bundes, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Verlagsrecht, Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei, im Verfassungsschutz sowie der Einrichtung eines Bundeskriminalamtes und der internationalen Verbrechensbekämpfung, Statistik für Bundeszwecke, Zölle und Finanzmonopole.
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