Auslieferung, in der Bundesrepublik ist die Auslieferung von Straftätern an andere Staaten zur Aburteilung und Strafvollstreckung im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.12.1982 und in zwischenstaatlichen Auslieferungsverträgen geregelt. Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nach Art. 16,2 GG nicht statthaft, Ausländer werden nicht ausgeliefert, wenn ihnen Asyl zusteht. Gewöhnlich kann der Staat, auf dessen Gebiet die Straftat begangen wurde, die Auslieferung verlangen. Über sie wird in der Bundesrepublik von den Oberlandesgerichten positiv entschieden, wenn es sich um Vergehen oder Verbrechen nach deutschem Recht handelt, wenn sichergestellt ist, daß der Auszuliefernde nur wegen dieser Tat belangt wird, und wenn mit dem Staat, der das Auslieferungsersuchen stellt, Gegenseitigkeit verbürgt ist. An die DDR wurden auch straffällig gewordene Bundesbürger nach dem Gesetz über innerdeutsche Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953 ausgeliefert, da die DDR nicht als Ausland galt. Allerdings mußte gewährleistet sein, daß der betroffenen Person keine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Behandlung drohte.
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