Ausbürgerung, Verlust der Staatsangehörigkeit ist mit dem Verlust der politischen Rechte und dem Entzug des diplomatischen Schutzes durch den Heimatstaat verbunden. Sofern solcherart ausgebürgerte Personen keine andere Staatsbürger|chaft erwerben, werden sie staatenlos. Deswegen sehen demokratische Verfassungen eine Ausbürgerung nur in Ausnahmefällen (in der Weimarer Republik z.B. bei Steuerflucht) oder gar nicht vor (z.B. Art. 16,1 GG). Im 3. Reich hingegen ermöglichte das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933 die Ausbürgerung z.B. von Juden oder politischen Emigranten. Auch die DDR griff gegen Regimekritiker zum Mittel des Entzugs der Staatsbürger|chaft, bekanntester Fall wurde 1976 der des Liedermachers Biermann. Vom NS-Staat oder von der DDR Ausgebürgerte erhielten in der Bundesrepublik automatisch wieder die deutsche Staatsangehörigkeit.
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