Auflösung von Parlamenten, in allen demokratischen Verfassungen sind Regelungen für die Auflösung der Volksvertretung vorgesehen. Im Falle des Bundestages kann der Bundespräsident die Auflösung binnen 7 Tagen verfügen, wenn es dem Bundestag auch im dritten Wahlgang nicht gelingt, einen Bundeskanzler zu wählen (Art. 63,4 GG), oder binnen 21 Tagen auf Vorschlag des Bundeskanzlers, wenn dessen Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Mehrheit der Mitglieder des Hauses findet (Art. 68,1 GG). Dagegen haben viele Länderparlamente (z.B. Berlin, Hessen) das Recht zur Selbstauflösung und/oder können per Volksentscheid (u.a. Bayern, Baden-Württemberg) zur Auflösung gezwungen werden; in Schleswig-Holstein kann auch der Ministerpräsident, in Nordrhein-Westfalen auch die Landesregierung die Auflösung des Landtags beschließen. Das dann neuzuwählende Parlament darf vom aufgelösten begonnene Vorhaben nicht fortsetzen, sondern muß sie völlig neu in Angriff nehmen (Grundsatz der Diskontinuität gemäß Geschäftsordnungen des Bundestages und der Länderparlamente). Die Volkskammer der DDR konnte sich nach der Verfassung von 1968 in der Fassung von 1974 (Art. 64) mit Zweidrittelmehrheit selbst auflösen.
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