Arbeitspflicht, die freie Berufswahl gehört zu den Grundrechten der Deutschen. In Art. 12,3 GG heißt es: 'Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.' Außer beim Wehrdienst kann eine solche nur im Fall von Notstand greifen oder als 'Zwangsarbeit' nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Ansonsten hat die vom Europarat am 4.11.1950 beschlossene Konvention über das Verbot von Zwangsarbeit in der Bundesrepublik Gesetzeskraft. Die Verfassung der DDR dagegen kannte eine Arbeitspflicht nach Art. 24,2: 'Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.' Die Arbeitspflicht wurde z.B. in Form eines 'Dienstes für Deutschland' 1952/1953 als Jugendarbeitsdienst umgesetzt, oder sie konnte darin bestehen, daß Arbeitnehmer bis zu 6 Monate verpflichtet wurden, in einem anderen Betrieb am gleichen Ort zu arbeiten.
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