Arbeitgeber, jede natürliche oder juristische Person, die andere natürliche Personen als Arbeitnehmer beschäftigt wird im Arbeitsrecht als Arbeitgeber bezeichnet. Bei juristischen Personen agieren Vorstand oder Geschäftsführung als Arbeitgeber, obwohl ihre Mitglieder als leitende Angestellte ihrerseits Arbeitnehmer der Firma oder Organisation sind. Das Gros der Arbeitgeber stellen private Unternehmen, doch tritt auch der Staat als Arbeitgeber (Firmen, Behörden, Bildungseinrichtungen u.a.) auf. Der Arbeitgeber ist Vertragspartner des einzelnen Arbeitnehmers wie der Gesamtbelegschaft, vertreten durch einen Personal- oder Betriebsrat. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber Pflichten (Fürsorge, Bezahlung u.a.) und Rechte (Weisung, Kündigung u.a.). Er gehört gewöhnlich einem Arbeitgeberverband seiner Branche an, der wiederum Mitglied ist in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Die Arbeitgeberverbände sind Tarifpartner der Gewerkschaften.
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