Amtseid, Staatsoberhaupt, Regierungschef und Minister leisten bei Amtsübernahme einen Amtseid, dessen Formel rechtlich genau vorgeschrieben ist, für den Bundespräsidenten in Art. 56 GG, für den Bundeskanzler und seine Minister in Art. 64,2 GG; Mitglieder der Landesregierungen werden ebenfallsl vereidigt. Beamte leisten einen entsprechenden Diensteid, Zeit- und Berufssoldaten einen Fahneneid, Wehrpflichtige legen ein 'feierliches Gelöbnis' gleichen Inhalts ab. Die Verweigerung des Amtseids durch den Bundespräsidenten ist eine Verfassungsverletzung und kann zur Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht führen, Minister und Beamte können bei Eidverweigerung nicht ernannt werden. Die Verletzung des Amtseids wird nicht als Meineid geahndet, sondern nur als Amtsvergehen bestraft.
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