Abgeordnete 2, der A. unterwirft sich daher in der Regel der Fraktionsdisziplin, die bis zum Fraktionszwang gehen kann. Berufliche Tätigkeit ist neben der Funktion als Abgeordneter kaum noch möglich, Beamtentätigkeit gar nicht, weil Beamte dann sowohl der Exekutive wie der Legislative angehörten, was dem Prinzip der Gewaltentrennung widerspräche. Abgeordneten steht daher Bezahlung (Diäten) und nach bestimmter Tätigkeitsdauer Ruhegeld zu. Außerdem erhalten sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung und haben freie Fahrt mit staatlichen Verkehrsmitteln.
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