Abgeordnete, die in den Bundestag oder die Landtage gewählten Volksvertreter nennt man A.; Sie sind laut Art. 38 GG an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen; sie verfügen also über ein freies Mandat. In der Praxis sieht das allerdings anders aus: Da fast ausschließlich Parteien Kandidaten in die Parlamente entsenden, gefährdet ein Abgeordneter, der sich gegen die Parteilinie oder gegen seine Fraktion stellt, seine Wiederwahl.
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